Meta-Beschreibung

   Markenecho - der Markenblog von & für Markenenthusiasten.

Montag, 10. Januar 2011

Mein Anwalt ist vielleicht ´ne Marke.

Ein neuer Trend macht sich breit - und auch Sinn: Immer mehr Rechtsanwaltskanzleien geben sich einen – personenunabhängigen – Namen und begeben sich auf den Weg zur Marke. Sinnvoll ist dies unter anderem deshalb, weil nicht bei jedem Personalwechsel das Türschild geändert werden muss und weil es zuweilen schwierig ist mit Namen wie Meier, Müller und Schmidt eine Alleinstellung im Wettbewerb und in den Köpfen der Mandanten zu erreichen. So hat die Naming-Agentur ENDMARK soeben eine namentliche Markenbasis für eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Schweizer Rechtsanwaltskanzlei geschaffen - durch die Kreation des Namens SWISSBERG.

Unter Leitung des renommierten Schweizer Markenrechtlers Dr. Christian Rohner füllen derzeit sechs Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Marke SWISSBERG in Zürich, St. Moritz und Aarau mit Leben.

Derzeit bilden aber Markenrechtler, die sich selbst als Marke verstehen, noch eine Minderheit. Vielleicht wird zukünftig das eigene Markenselbstverständnis auch ein Gradmesser für die Markenkompetenz von Rechts- und Patentanwälten sein.

3 Kommentare:

  1. Guter Punkt, werter Kollege. Arbeiten wir doch seit geraumer Zeit immer mal wieder an der Aufgabenstellung, die ein oder andere Kanzlei kommunikativ zur Marke avancieren zu lassen. Und es ist dabei noch gar nicht so lange her, dass sich eine der größten deutschen Kanzleien genau aus dem Grund des Ausscheidens einer der Namensgeber dazu entschieden hat, erst einmal die gesamte Kommunikation auf Eis zu legen.

    Hier hätte ein personenunabhängiger Name nicht nur weiter geholfen, sondern auch die langfristige Investition in den Markenaufbau deutlich rentabler gemacht.

    AntwortenLöschen
  2. man kann ja auch bei dem namen des gruenders bleiben, auch wenn dieser nicht mehr an bord ist. Beispiele: bardehle, cohausz & florack

    AntwortenLöschen
  3. Es empfiehlt sich stets vorab eine Recherche durchzuführen, um so Rechtsstreitigkeiten von vorneherein zu vermeiden. Ist eine Erstbegehungsgefahr aber schon einmal gegeben, ist ein eindeutiges Verhalten im Hinblick auf den Verzicht der Anmeldung erforderlich, wenn man einen Rechtsstreit hierüber vermeiden will.

    VG

    Stefan Markenanwalt

    AntwortenLöschen